Seminar: Einführung in die Allgemeine Rehabilitations-, Integrationsspädagogik, Teil 2, Seminar 3 (Puhr): Gewalt in der Erziehung, Sensibilisierung und Gegenentwürfe - Details

Seminar: Einführung in die Allgemeine Rehabilitations-, Integrationsspädagogik, Teil 2, Seminar 3 (Puhr): Gewalt in der Erziehung, Sensibilisierung und Gegenentwürfe - Details

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Allgemeine Informationen

Veranstaltungsname Seminar: Einführung in die Allgemeine Rehabilitations-, Integrationsspädagogik, Teil 2, Seminar 3 (Puhr): Gewalt in der Erziehung, Sensibilisierung und Gegenentwürfe
Untertitel Gewalt in der Erziehung, Sensibilisierung und Gegenentwürfe
Veranstaltungsnummer RPD.02665.06 und RPD.07825.01
Semester SoSe 2026
Aktuelle Anzahl der Teilnehmenden 27
maximale Teilnehmendenanzahl 25
Heimat-Einrichtung Institut für Rehabilitationspädagogik
beteiligte Einrichtungen Allgemeine Rehabilitationspädagogik / Integrationspädagogik
Veranstaltungstyp Seminar in der Kategorie Offizielle Lehrveranstaltungen
Erster Termin Montag, 13.04.2026 12:15 - 13:45, Ort: (Raum 136 (Haus 31))
Art/Form Präsenzseminar
Teilnehmende Lehramt Förderpädagogik ab 2. Semester
Zertifikatsprogramm Gender Studies
Voraussetzungen Modul "Einführung in die Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik, Teil 2"
Vorlesung: https://studip.uni-halle.de/dispatch.php/course/details?sem_id=b57f34cc9748512c0696c853f14a9843&again=yes
Leistungsnachweis Klausur als Abschluss des zweisemestrigen Moduls
Lehrsprache(n) Deutsch
SWS 2
ECTS-Punkte 2 ECTS (Seminar), 10 ECTS (Modul

Räume und Zeiten

(Raum 136 (Haus 31))
Montag: 12:15 - 13:45, wöchentlich (13x)

Modulzuordnungen

Kommentar/Beschreibung

Das Seminar nimmt sich zur Aufgabe, die Inhalte der Vorlesung "Einführung in die Rehabilitations-, Integrations- und Inklusionspädagogik" exemplarisch zu vertiefen und in dem Zusammenhang für Gewalt in Erziehungssituationen zu sensibilisieren sowie mögliche Gegenentwürfe zu diskutieren.
Im Jahr 2000 trat in Deutschland der Absatz (2) des § 1631 des Bürgerlichen Gesetzbuches in Kraft, der besagt, dass Kinder „ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen“ (BM der Justiz 2024: o. A.) haben. So erklären z.B. auch die ethischen Leitlinien der „Reckahner Reflexionen zur Ethik pädagogischer Beziehungen“ es für unzulässig „Kinder und Jugendliche diskriminierend, respektlos, demütigend, übergriffig oder unhöflich behandeln“ (Prengel & Piezunka 2021: o. A.)
Grundlegend gehen wir davon aus, dass Sorge und Solidarität in pädagogischen Beziehungen praktisch werden können. Zum anderen nehmen wir empirisch begründet an, dass sich Macht und Machtmissbrauch in unterschiedlichsten Weisen in den verschiedensten Strukturen von Erziehung ausdrücken. Es „hat sich […] gezeigt, dass es sich bei Gewalt und Grenzverletzungen in Sorgebeziehungen um keine Einzelfälle handelt, sondern Gewalt scheinbar zum [pädagogischen und zum] ‚Care-Alltag‘ gehört“ (Schröder 2019: 7, Ergänzung Puhr). Mit dem Wissen um Gewalt in Sorgepraxen stellt sich die Frage nach möglichem Schutz.

Anmelderegeln

Diese Veranstaltung gehört zum Anmeldeset "Zeitgesteuerte Anmeldung: Einführung in die Allgemeine Rehabilitations- und Integrationspädagogik SoSe 26".