PSY.08085.01 - R11: Berufsqualifizierende Tätigkeit III (Vollständige Modulbeschreibung)
PSY.08085.01 | 20 CP |
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Modulbezeichnung | R11: Berufsqualifizierende Tätigkeit III |
Modulcode | PSY.08085.01 |
Semester der erstmaligen Durchführung | |
Fachbereich/Institut | Institut für Psychologie |
Verwendet in Studiengängen / Semestern |
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Modulverantwortliche/r | |
Weitere verantwortliche Personen |
Prof. Dr. Dr. Ronny Redlich |
Teilnahmevoraussetzungen | |
Kompetenzziele | Die Berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie dient der Vertiefung der praktischen Kompetenzen in der psychotherapeutischen Versorgung Die Studierenden sind in der Lage
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Modulinhalte |
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Lehrveranstaltungsformen |
Kursus Kursus |
Unterrichtsprachen | Deutsch, Englisch |
Dauer in Semestern | 2 Semester Semester |
Angebotsrhythmus Modul | jedes Studienjahr beginnend im Wintersemester |
Aufnahmekapazität Modul | unbegrenzt |
Prüfungsebene | |
Credit-Points | 20 CP |
Modulabschlussnote | LV 1: %; LV 2: %. |
Faktor der Modulnote für die Endnote des Studiengangs | 1 |
Hinweise | Dieses Modul bildet Teile der Inhalte der in der Approbationsordnung vorgesehenen Berufsqualifizierenden Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie (gefordert 20 LP) mit 20 LP ab (§18 PsychThApprO). Die berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie findet in Hochschulambulanzen, Einrichtungen der psychotherapeutischen, psychiatrischen, psychosomatischen, neuropsychologischen Versorgung oder in interdisziplinären Behandlungszentren mit Psychotherapieschwerpunkt statt. Die Anleitung der Studierenden nach § 18 Absatz 2 PsychThApprO erfolgt durch Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten mit einer abgeschlossenen Weiterbildung oder durch Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten mit entsprechender Fachkunde. Das Dokumentationsheft enthält die Nachweise über die absolvierte Praktikumszeit (450h in der stationären und teilstationären Versorgung, 150h in der ambulanten Versorgung) sowie die zu erbringen Leistungen gemäß §18 PsychThApprO: Die Studierenden sind unter Anwendung der wissenschaftlich geprüften und anerkannten psychotherapeutischen Verfahren und Methoden an der Diagnostik und der Behandlung von Patientinnen und Patienten zu beteiligen, indem sie 1.aufbauend auf wissenschaftlich fundierten Kenntnissen zu psychischen Funktionen, Störungen und diagnostischen Grundlagen mittels wissenschaftlich geprüfter Methoden Anamnesen und psychodiagnostische Untersuchungen bei mindestens zehn Patientinnen und Patienten verschiedener Alters- und Patientengruppen aus mindestens vier verschiedenen Störungsbereichen mit jeweils unterschiedlichen Schwere- und Beeinträchtigungsgraden durchführen, die mindestens die folgenden Leistungen umfassen: a) vier Erstgespräche, b) vier Anamnesen, die von den studierenden Personen schriftlich zu protokollieren sind und per Video aufgezeichnet werden können, c) vier wissenschaftlich fundierte psychodiagnostische Untersuchungen, d) vier Indikationsstellungen oder Risiko- und Prognoseeinschätzungen einschließlich Suizidalitätsabklärung und e) vier Patientenaufklärungen über diagnostische und klassifikatorische Befunde, 2. an mindestens einer psychotherapeutischen ambulanten Patientenbehandlung im Umfang von mindestens zwölf aufeinanderfolgenden Behandlungsstunden teilnehmen, die unter Verknüpfung von klinisch-praktischen Aspekten mit ihren jeweiligen wissenschaftlichen Grundlagen durchgeführt wird und zu der begleitend diagnostische und therapeutische Handlungen eingeübt werden, 3. an mindestens zwei weiteren einzelpsychotherapeutischen Patientenbehandlungen, bei denen eine Patientin oder ein Patient entweder ein Kind oder eine Jugendliche oder ein Jugendlicher sein soll, mit unterschiedlicher Indikationsstellung im Umfang von insgesamt mindestens zwölf Behandlungsstunden teilnehmen und dabei die Diagnostik, die Anamnese und die Therapieplanung übernehmen sowie die Zwischen- und Abschlussevaluierung durchführen, 4. mindestens drei verschiedene psychotherapeutische Basismaßnahmen wie Entspannungsverfahren, Psychoedukation oder Informationsgespräche mit Angehörigen selbständig, aber unter Anleitung durchführen, 5. Gespräche mit bedeutsamen Bezugspersonen bei mindestens vier Patientenbehandlungen führen und dokumentieren, 6. mindestens zwölf gruppenpsychotherapeutische Sitzungen begleiten, 7. selbständig und eigenverantwortlich mindestens ein ausführliches psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten erstellen, das ausschließlich Ausbildungszwecken dienen darf, und 8. an einrichtungsinternen Fortbildungen teilnehmen. |
Modulveranstaltung | Lehrveranstaltungsform | Veranstaltungstitel | SWS | Workload Präsenz | Workload Vor- / Nachbereitung | Workload selbstgestaltete Arbeit | Workload Prüfung incl. Vorbereitung | Workload Summe |
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LV 1 | Kursus | Praktikum in der ambulanten Versorgung (BQT III A) | 0 | |||||
LV 2 | Kursus | Praktikum in der stationären und teilstationären Versorgung (BQT III B) | 0 | |||||
Workload modulbezogen | 600 | 600 | ||||||
Workload Modul insgesamt | 600 |
Prüfung | Prüfungsvorleistung | Prüfungsform | |
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LV 1 | |||
LV 2 | |||
Gesamtmodul | Dokumentationsheft |
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Wiederholungsprüfung |
Regularien | Teilnahmevoraussetzungen | Angebotsrhythmus | Anwesenheitspflicht | Gewicht an Modulnote in % |
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LV 1 | Sommersemester und Wintersemester | Nein | % | |
LV 2 | Sommersemester und Wintersemester | Nein | % |