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Vorlesung: Besondere Bereiche des Wirtschaftsstrafrechts - Details
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Allgemeine Informationen

Veranstaltungsname Vorlesung: Besondere Bereiche des Wirtschaftsstrafrechts
Untertitel Insolvenz- und Bilanzstrafrecht
Semester WS 2011/12
Aktuelle Anzahl der Teilnehmenden 4
Heimat-Einrichtung Prof. Dr. Christian Schröder
beteiligte Einrichtungen Dekanat Juristischer Bereich
Veranstaltungstyp Vorlesung in der Kategorie Offizielle Lehrveranstaltungen
Erster Termin Samstag, 10.12.2011 09:00 - 16:00
Sonstiges http://www.jura.uni-halle.de/studium_lehre/lehrveranstaltungen/schwerpunktbereiche/besonderes_wirtschaftsrecht/

Räume und Zeiten

Keine Raumangabe
Samstag, 10.12.2011 09:00 - 16:00
Samstag, 14.01.2012 09:00 - 16:00
Montag, 13.02.2012 10:00 - 12:00

Kommentar/Beschreibung

Die Vorlesung ist bestimmt für Studierende, die den Schwerpunktbereich Kriminalwissenschaften
wählen möchten. Der vorhergehende Besuch der strafrechtlichen Grundlagenveranstaltungen
sowie der Vorlesung zum allgemeinen Wirtschaftsstrafrecht erleichtert das
Verständnis. Die Vorlesung kann mit einer Klausur abgeschlossen werden.
Im Mittelpunkt der Vorlesung stehen die §§ 283 ff. StGB, § 15a InsO sowie verschiedene
Straftatbestände aus den gesellschaftsrechtbezogenen Gesetzen (AktG, GmbHG etc.). Die
Vorlesung baut auf eine eingehende Darstellung der wirtschaftsstrafrechtlichen Krisenmerkmale
(Überschuldung, Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit) auf, die
sich – unterschiedlich kombiniert – in verschiedenen Straftatbeständen befinden. Neben
der strafrechtlichen Relevanz für einzelne Unternehmensverantwortliche wird auch auf die
Risiken für die beratenden Berufe und begleitenden Banken hingewiesen.
Vorlesungen leben von der Mitwirkung aller beteiligten Personen! Sie bietet deshalb auch
eingehenden Platz für Diskussionen, aber auch für Kurzreferate, deren Länge 10 Minuten
nicht übersteigen sollte und die keine schriftliche Ausarbeitung voraussetzen. Wer Interesse
an einem solchen Kurzreferat hat, möge sich bitte per eMail melden
(wegner@KraLaW.de). Ein gesonderter Leistungsnachweis wird hierfür allerdings nicht ausgestellt.