Hauptseminar: Der Begriff der Religionsgemeinschaft - der Begriff der Kirche. Juristische und theologische Perspektiven - Details

Hauptseminar: Der Begriff der Religionsgemeinschaft - der Begriff der Kirche. Juristische und theologische Perspektiven - Details

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Allgemeine Informationen

Veranstaltungsname Hauptseminar: Der Begriff der Religionsgemeinschaft - der Begriff der Kirche. Juristische und theologische Perspektiven
Semester WS 2013/14
Aktuelle Anzahl der Teilnehmenden 9
Heimat-Einrichtung Theologische Fakultät
beteiligte Einrichtungen Juristischer Bereich - Law School, Juristische und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Prof. Dr. Michael Germann
Veranstaltungstyp Hauptseminar in der Kategorie Offizielle Lehrveranstaltungen
Erster Termin Mittwoch, 09.10.2013 18:15 - 19:45
Studiengänge (für) Unmodularisierte Studiengänge Pfarramt, Magister und Lehramt
Modularisiertes KE/D: AM ST, AM Theol. Interdisz. AM Interdisz.
Modularisiertes LAS, LAG: AM ST, PM Ethik, PM Dogm. + RelPhil
BA: PM Dogm. + RelPhil, PM Ethik,
Modularisiertes LAGS: Modul ST
Master: SPM ST/PT/RW I-III, PM Ethik, PM Dogm. + RelPhil

Jurist. Fak: Studierende aller Semester zum Erwerb eines Leistungsnachweises für die Zwischenprüfung nach § 6 I, II Buchst. d ZwPO oder eines Seminarscheins im Schwerpunktbereich „Staat und Verwaltung / Staat, Kirche, Kultur“ nach §§ 2 II, 9 II, 13 II SPO.
SWS 2
Sonstiges Zu diesem Seminar findet vom Freitag, 29,11. (Beginn nachmittags) bis Sonntag, 01.12. (Abreise nach dem Frühstück) eine Blockveranstaltung in Lutherstadt Wittenberg (Leucorea) statt.

Räume und Zeiten

Keine Raumangabe
Mittwoch: 18:15 - 19:45, zweiwöchentlich(7x)
(Dozentenbibliothek Öffentliches Recht)
Mittwoch, 27.11.2013 18:15 - 19:45
(Wittenberg)
Freitag, 29.11.2013 - Sonntag, 01.12.2013 00:00

Studienbereiche

Kommentar/Beschreibung

In dem interdisziplinären Seminar sollen die Unterschiede und Überschneidungen ausgelotet werden, die sich aus einem juristischen und einem theologischen Verständnis der Grundform (christlich-)religiöser Gemeinschaft ergeben. So spricht das Religionsverfassungsrecht von ‚Religionsgemeinschaften‘ und knüpft damit an die Betätigung korporativer Religionsfreiheit in gemeinschaftlicher Praxis des Glaubens bzw. der Religion an. Die Theologie versteht die Kirche demgegenüber als Ort der Kommunikation des mit der Christusoffenbarung verbundenen Evangeliums. Im einen Fall scheint die ‚Religionsgemeinschaft‘ bzw. ‚Kirche‘ durch die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit der Grundrechtsträger, im anderen Fall geradezu durch eine überrechtliche göttliche Kraft fundiert zu sein. Dennoch konstituieren in beiden Hinsichten Vollzüge derselben Personen die religiöse Institution geistlicher Kommunikation. Schon das verlangt den Abgleich der juristischen und theologischen Perspektiven. Hinzu kommt, dass die Kirche der Ordnung ihrer Vollzüge eine eigene Form im Kirchenrecht und einem kirchenrechtlichen Begriff der Kirche gibt, der sich einerseits zur theologischen Bestimmung der Kirche, andererseits zu den Formen des staatlichen Rechts ins Verhältnis setzen muß. Umgekehrt verlangt auch das Religionsverfassungsrecht einen Vorbegriff des – auch für den christlichen Glauben anschlussfähigen – Religiösen, wenn es Religionsgemeinschaften von anderen Vereinigungen und sozialen Institutionen unterscheidet.